Jugendordnung der DWSV
Präambel:
Die Funktionsbezeichnungen dieser
Jugendordnung werden in weiblicher oder männlicher Form geführt.
1.
die jugendlichen Mitglieder
der DWSV bilden die Jugendabteilung . Für die Jugendabteilung gilt die Satzung der DWSV, besonders
der § 15
2.
Bis zum Ablauf
eines Jahres, in dem das 19. Lebensjahr vollendet wird, ist ein Mitglied der DWSV Jugendlicher.
3.
der Abteilungsleiter der
Jugendabteilung muss von der Jugend
gewählt werden und in dem Vorstand der DWSV Sitz und Stimme haben.
§ 2 Mitgliedschaft
Mitglieder
der Jugendabteilung sind die jugendlichen Mitglieder der DWSV.
§ 3 Zweck
und Aufgaben
Die
Jugendabteilung führt und verwaltet sich im Rahmen der bestehenden
Jugendordnung und der Satzung des DWSV selbst. Sie entscheidet unter
Berücksichtigung der Satzung der DWSV über die ihr zur Verfügung
stehenden Mittel
.
Aufgaben
der Jugendabteilung sind:
1.
Förderung des
allgemeinen Segel- und Segelsurfsports als Teil der Jugendarbeit.
2.
Pflege der
sportlichen Betätigung zur körperlichen Leistungsfähigkeit, Gesundheit und
Lebensfreude.
3.
Pflege der
internationalen Verständigung.
4. Klassenvertretung des Jugendboards des DSV und Klassenvertretung des internationalen Jugendboards der ISAF
§ 4 Organe
Organe
der Jugendabteilung sind
·
Die Jugendversammlung der DWSV
·
Der Abteilungsleiter
§ 5 Jugendversammlung
1.
die Jugendabteilung Sitzung des DWSV ist zuständig für Beschlüsse zur:
·
Änderung der
Jugendordnung
·
Wahl des Abteilungsleiters für die Dauer von zwei Jahren
·
Wahl des
Stellvertreters des Abteilungsleiters für die
Dauer von zwei Jahren
·
Entlastung des Abteilungsleiters
·
Beschlussfassung
über vorliegende Anträge
2.
die Jugendabteilung Sitzung der DWSV besteht aus dem Abteilungsvorsitzenden und den jugendlichen Mitgliedern
der DWSV
3.
Die ordentliche Jugendversammlung Sitzung der DWSV
findet jährlich statt .
4.
die Jugendversammlung der DWSV wird
vom Abteilungsleiter, im Falle
seiner Verhinderung, von seinem Stellvertreter oder einem zu wählenden
Versammlungsleiter geleitet. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter
bestimmt, zum Protokollführer kann auch ein Nichtmitglied bestimmt werden.
5.
die
Jugendversammlung der DWSV wird vom Abteilungsleiter, im Falle seiner Verhinderung, durch seinen
Stellvertreter mit einer Frist von vier Wochen, unter
Angabe von Zeit und Ort der Versammlung sowie der vorläufigen Tagesordnung
schriftlich einberufen. Die Tagesordnung ist mindestens 14 Tage vorher
schriftlich bekannt zu geben. Für die Wahrung der Frist ist das Datum der
Aufgabe zum Versand maßgebend.
6.
Anträge können
von den Mitgliedern der Jugendabteilung und dem
Abteilungsleiter sowie dem übrigen DWSV Vorstand gestellt werden. Anträge sind
dem Abteilungsleiter der Jungendabteilung bis spätestens zwei Wochen vor der
Jugendversammlung der DWSV schriftlich einzureichen.
7.
Jedes Mitglied
kann bis spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim
Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten auf die
Tagesordnung gesetzt werden sollen. Die Tagesordnung ist bis zu Beginn der
Mitgliederversammlung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der
Tagesordnung, die erst nach Ablauf der Frist oder in der Mitgliederversammlung
gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages
ist eine einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
8.
Beschlüsse zur
Änderung der Jugendordnung erfordern eine 2/3 Mehrheit der
gültigen abgegebenen Stimmen. Im übrigen genügt die
einfache Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen zählen
bei der Mehrheitsbildung nicht mit.
9.
die Jugendversammlung der DWSV ist
bei ordnungsgemäßer Einberufung in jedem Fall beschlussfähig.
10. Über die Beschlüsse er Jugendversammlung der DWSV ist ein Protokoll aufzunehmen,
das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen
ist.
§ 7 Abteilungsleiter
1.
Als Mitglied des
Vorstandes der DWSV leitet der Vorsitzende der
Jugendabteilung die allgemeine Jugendarbeit der Jugendabteilung und bedient sich dazu der Geschäftsstelle
der DWSV.
2.
Der Vorsitzende der
Jugendabteilung ist in seiner Tätigkeit dem Vorstand des
DWSV verantwortlich.
§ 8 Inkrafttreten
Diese Jugendordnung tritt nach Verabschiedung durch
die Jugendversammlung der DWSV und Bestätigung durch den Vorstand der DWSV am 09.04.2005 in
Kraft.