DWSV Geschäftsstelle -- Beate Josten
Mittelstraße 7a
46509 Xanten
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Satzung Deutsche Windsurfing-Vereinigung e.V.(Die Änderungen in der Satzung sind kursiv gedruckt -§ 5, § 12 und § 14-!)
1 - Name, Sitz, Geschäftsjahr
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Die am 18.01.2003 gegründete Vereinigung führt den Namen "Deutsche Windsurfing-Vereinigung e.V." (Abkü r-zung DWSV). Die DWSV ist durch Verschmelzung des am 15.09.1973 gegründeten Vereins "Deutsche WindsurferKlassenvereinigung e.V." und des am 17.05.1974 gegründeten Vereins „Vereinigung Deutscher Regattasurfere.V." hervorgegangen.
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Die DWSV hat ihren Sitz in Flensburg und ist beim Vereinsregister des Amtsgericht Flensburg unter der Nr. VReingetragen.
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Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2 - Zweck
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Zweck der Vereinigung ist die körperliche und charakterliche Ertüchtigung ihrer Mitglieder durch Pflege und Fö r-derung des Sports auf breiter Grundlage nach den Grundsätzen des Amateursports. Die Vereinigung ist parteipoli-tisch, konfessionell und rassisch neutral. Die Vereinigung ist selbstlos tätig. Hauptsächlich ist es Zweck der Vere i-nigung, den Segelsurf- und Windsurfsport zu pflegen und zu fördern, insbesondere durch: Ausrichten und/oderBeteiligung, Betreuung, Regelung und Auswertung von Veranstaltungen, Regatten und Wettkämpfen aller Art,Öffentlichkeitsarbeit, Herausgabe von Nachrichten und Rundschreiben, Vertretungen der gemeinsamen Interessender Mitglieder in der Öffentlichkeit gegenüber Behörden und anderen Verbänden, sowie Bekanntmachen des Se-gelsurfens als Familien- und insbesondere Jugendsports.
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Die Vereinigung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuer-begünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Die Vereinigung ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie ei-genwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Vereinigung dürfen nur für die satzungsmäigen Zwecke verwendet werden,die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Vereinigung. Es darf keine Person durch Ausgaben, diedem Zweck der Vereinigung fremd sind, oder durch unve rhältnismäig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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Die Vereinigung ist berechtigt, zur Durchführung ihrer Aufgaben haupt - oder nebenamtlich beschäftigte Kräfteeinzustellen.
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Die DWSV kann durch Verbandsvereine des DSV Ausschreibungen für Regatten in den von ihr betreuten Klassenveranlassen.
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Die Vereinigung nimmt das Grundgesetz und die Ordnungsvorschrift des DSV zur Kenntnis und verpflichtet sich,das Verbandsrecht des DSV zu befolgen.
3 - Farben
Die Vereinigungsfarben sind blau und weiß.Der Stander der Vereinigung zeigt ein stilisiertes Segel und den Schriftzug DWSV.
4 - Mitgliedschaft
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Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden.
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Eine Mitgliedschaft kann bestehen als:
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ordentliche Mitgliedschaft
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jugendliche- und Kindermitglieder: Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Für dieAufnahmeanträge ist eine schriftliche Zustimmung der bzw. des Erziehungsberechtigten erforderlich.
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Ehrenmitgliedschaft: Personen, die sich in hervorragender Weise um die Vereinigung verdient gemacht ha-ben. Über die Ernennung zum Ehrenmitglied entscheidet die Mitgliederversammlung.
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Über die Aufnahme in die Vereinigung entscheidet der Vorstand auf schriftlichen Antrag. Die Ablehnung von Au f-nahme-Anträgen ist nicht zu begründen.
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Entsprechendes gilt für die Aufnahme juristischer Personen. Im Falle ihrer Aufnahme können sie außerordentlicheMitglieder der Vereinigung werden. Sie haben eine einmalige Aufnahmegebühr in Höhe von 200,- EUR zu zahlen.
5 - Maßregelungen
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Mitglieder, die gegen die Satzung, gegen Beschlüsse der Mitgliederversammlung oder gegen Anordnungen desVorstandes und der Abteilungen verstoßen, können, nachdem sie vorher Gelegenheit zur Anhörung hatten, vomVorstand mit folgenden Maßnahmen belegt werden:- zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme an Veranstaltungen der Vereinigung- Ausschluss aus der VereinigungDer Bescheid über diese Maßregelung ist mit Begründung per Brief zuzustellen.
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Werden Mitgliedsbeiträge nicht fristgerecht gezahlt, erfolgt ohne Anhörung die Streichung aus der aktuellenRangliste und der Verlust der zugewiesenen Segelnummer.
6 - Aufnahmegebühren, Beiträge, Umlagen
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Die DWSV kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung Aufnahmegebühren, jährliche Mitgliedsbeiträge undUmlagen erheben.
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Der Jahresbeitrag ist im voraus am 01. Januar eines jeden Jahres fällig. Die Zahlung erfolgt im Wege das Last-schrift-Einzuges, jedes Mitglied ist verpflichtet, daran teilzunehmen und die notwendigen Erklärungen gegenüberder einziehenden Bank abzugeben.
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Der Jahresbeitrag ist auch dann in voller Höhe zu entrichten, wenn die Aufnahme während des Jahres erfolgt.Eine (anteilige) Rückerstattung bei Beendigung der Mitgliedschaft während des Jahres ist ausgeschlossen.
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Die Vereinigung kann Umlagen zur Deckung von Fehlbeträgen im Haushalt beschließen. Dafür ist die einfacheMehrheit der in der Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder ausreichend.
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Alles weitere regelt die Beitragsordnung.
7 - Rechte der Mitglieder
- Jedes Mitglied der Vereinigung kann ihre Leistungen, sowie die Einrichtungen und Gerätschaften im Rahmen derjeweils gültigen Benutzungs- und Beitragsordnung in Anspruch nehmen. Den Weisungen der Vereinsleitung, einereventuellen technischen Leitung und etwaigen Unterorganen ist dabei Folge zu leisten.
- In Ausnahmefällen kann die Leitung der Vereinigung Mitgliedern auf deren schriftlichen Antrag die Zahlung vonAufnahmegebühren, Beiträgen und Umlagen ganz oder teilweise stunden oder erlassen.
- Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte der ordentlichen Mitglieder, sind aber nicht zur Zahlung von Aufnah-megebühren, Beiträgen und Umlagen verpflichtet.
- Die Mitgliedschaftsrechte juristischer Personen (außerordentliche Mitglieder) haben kein Stimmrecht, könnenjedoch Anträge zur Abstimmung in der ordentlichen Jahreshauptve rsammlung stellen.
8 - Pflichten der Mitglieder
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Die Mitglieder sind verpflichtet, die beschlossenen oder vereinbarten Aufnahmegebühren, Beiträge und Umlagenfristgerecht zu zahlen.
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Die Mitglieder sind darüber hinaus verpflichtet, den Anordnungen des Vorstandes nachzukommen.
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Die Mitglieder sind verpflichtet, der DWSV in seiner Zweckbestimmung zu unterstützen und den Interessen derDWSV nach außen hin nicht zuwiderzuhandeln.
9 - Beendigung der Mitgliedschaft
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Die Mitgliedschaft endet:
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durch schriftliche Kündigung der Mitgliedschaft per eingeschriebenen Brief unter Beachtung einer Kündi-gungsfrist von 3 Monaten zum Ablauf des Kalenderjahres,
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durch Tod oder Löschung des Mitgliedes sowie
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durch Ausschluss,
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durch Streichung aus der Mitgliederliste.
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Der Ausschluss aus der DWSV erfolgt durch Beschluss des Vorstandes nach Anhörung des betroffenen Mitgliedes.Der Ausschluss ist möglich bei schwerwiegenden Verstöen gegen die Sport- und Trainingsordnung, bei Gefäh r-dung oder Verletzung der Interessen der DWSV bei Verletzung von Zahlungspflichten gemä § 5 und bei Vorlie-gen anderer, ähnlich schwerwiegender Gründe. Der Ausschluss-Beschluss ist dem Mitglied schriftlich zuzustellen.Gegen die Ausschluss-Entscheidung besteht die Möglichkeit der Berufung innerhalb einer Frist von einem Monat.Über die Berufung entscheidet der Ehrenrat.
10 - Organe
Die Organe der DWSV sind:
11 - Mitgliederversammlung
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Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorsitzenden oder im Fall seiner Verhinde-rung vom stellvertretenden Vorsitzenden einberufen. Die Einberufung erfolgt mit einer Frist von 4 Wochen unterBekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung, durch Bekanntgabe in den Klassennachrichten oder schriftlich ge-genüber den Mitgliedern. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Klassennachrichten bzw. des Einla-dungsschreibens folgenden Tages. Die Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn die Klassennachrichtbzw. das Einladungsschreiben an die letzte von Mitgliedern der Vereinigung schriftlich bekanntgegebene Adressegerichtet ist.
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Jedes Mitglied kann bis spätestens 2 Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlichbeantragen, dass weitere Angelegenheiten auf die Tagesordnung gesetzt werden sollen. Die Tagesordnung ist biszu Beginn der Mitgliederversammlung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung,die erst nach Ablauf der Frist oder in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederve r-sammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine einfache Mehrheit der abg egebenen gültigen Stimmen erforderlich.
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Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufenwerden. wenn das Interesse der DWSV es erfordert oder wenn die Einberufung von 1/10 aller Mitglieder schrif t-lich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitglieder-versammlung gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend.
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Jede satzungsgemä einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitgliederbeschlussfähig.
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Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ der DWSV und beschließt über sämtlicheAngelegenheiten, soweit diese nach Gesetz und Satzung nicht ausdrücklich anderen Organen zugewiesen sind.
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Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet, im Falle dessen Verhinderung durch ein Vorstands-mitglied. Auf Beschluss des Vorstandes können auch Dritte mit der Versammlungsleitung beauftragt werden.
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Jedes Mitglied hat eine Stimme. Es kann seine Stimme mit schriftlicher Vollmacht auf ein anderes Mitglied übe r-tragen. Jedes Mitglied darf nicht mehr als 3 Stimmen vertreten.
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Die Art der Abstimmung wird vom Versammlungsleiter festgelegt, es sei denn, die Mitgliederversammlung be-schließt etwas anderes. Abstimmungen, insbesondere Wahlen, werden schriftlich (geheim) durchgeführt, wenndies vom Versammlungsleiter so festgelegt ist, oder 1/10 der anwesenden Mitglieder dieses verlangen. Beschlüssewerden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst; Beschlüsse über Feststellung und Abänderungder Satzung und Auflösung der DWSV mit einer Mehrheit von 3/4 sämtlicher erschienener stimmfähiger Mitglie-der.
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Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und demProtokollführer zu unterzeichnen ist.
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Anträge auf Änderung der Satzung sowie des Reglements müssen mindestens 2 Wochen vor der Einberufungsfristbeim Vorstand schriftlich vorliegen.
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Alle schriftlich mitgeteilten Anträge sind in der Hauptversammlung zum Vortrag zu bringen, wenn der Antrag dieUnterschrift von mindestens 3 stimmberechtigten Mitgliedern trägt.
12 - Vorstand
Der Vorstand gem. § 26 BGB setzt sich zusammen aus: 1 Vorsitzende/r, stellvertretende/r Vorsitzende/r, Schatzmeister,AbteilungsleiterIn der Olympischen Klasse, AbteilungsleiterIn Longboard, AbteilungsleiterIn Shortboard, Abteilungsleit e-rIn Jugend. Der stellvertretende Vorsitzende kann auch ein/e Abteilungsleiter/In einer Abteilung sein. Der Verein wirdjeweils durch zwei Vorstandsmitglieder gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
13 - Ehrenrat
Der Ehrenrat besteht aus drei ordentlichen Mitgliedern. Der Vorsitzende sollte die Befähigung zum Richteramt haben. DieAmtsdauer des Ehrenrats beträgt 2 Jahre. Seine Mitglieder dürfen nicht Mitglieder des Vorstands sein und auch keinanderes Amt im Verein ausüben. Während der Amtszeit des Ehrenrates ausscheidende Mitglieder werden durch denEhrenrat ergänzt. Der Ehrenrat wird tätig
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Zur Schlichtung von Streitigkeiten innerhalb der Vereinigung
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Beim Einspruch eines Mitglieds gegen einen von dem Vorstand der Vereinigung beschlossenen Ausschluss aus derVereinigung
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Auf Einspruch eines Mitglieds gegen von dem Vorstand verhängte Ordnungsstrafen
Im Punkt 2 und 3 entscheidet der Ehrenrat durch schriftlichen Bescheid nach Anhörung aller Beteiligten. Ein vom Aus-schluss aus der Vereinigung oder durch einen verhängte Ordnungsstrafe betroffenes Mitglied muß innerhalb eines Mo-nats nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Vorsitzendes des Ehrenrates eingehen.
14 - Aufgaben der Vorstandsorgane
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Der Vorstand im Sinne § 26 BGB vertritt die Vereinigung gerichtlich und außergerichtlich. Es vertreten die Verein i-gung bei:
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Geschäfts- und Sportangelegenheiten:der Vorsitzende alleine oder bei dessen Verhinderung oder in seinemAuftrag zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
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Beschlüssen, die Geldausgaben nach sich ziehen: ein Vorstandsmitglied zusammen mit dem Schatzme ister.Diese Bestimmungen gelten nur im Innenverhältnis.
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Der Vorstand ist beschlußfähig bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte seiner Mitglieder. Er fasst seine Beschlü s-se mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
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Zu den Aufgaben der Vorstandsorgane gehören insbesondere die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederve r-sammlung, die Verwaltung des Vereinigungseigentums und die Bewilligung von besonderen Ausgaben, die dieVereinigung bzw. deren Mitglieder betreffen z.B. Vergabe von Förderleistungen für Sportler.
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Der Vorsitzende und die Abteilungsleiter haben das Recht, an allen Sitzungen der Abteilungen und Ausschüsseteilzunehmen.
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Die zum Vorstand gehörenden Vertreter der einzelnen Abteilungen können sich durch einen Stellvertreter, dernicht Mitglied des Vorstandes ist, als stimmberechtigtes Mitglied in einer Sitzung des Vorstands vertreten lassen.
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Der Vorstand ist berechtigt, die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben getroffenen und zu treffenden Maßnahmenseinem Nachrichtenmagazin mitzuteilen mit Wirkung für und gegen alle Mitglieder. Dies gilt auch für Mahnungenim Sinne des Punktes 9 (2).
15 - Wahlen der Vorstandsorgane und des Ehrenrats
- Von der Mitgliederversammlung wird der Vorstand gewählt: Vorsitzende/r, stellvertretende/r Vorsitzende,AbteilungsleiterIn der Olympische Klasse, AbteilungsleiterIn Longboard, AbteilungsleiterIn Shortboard,AbteilungsleiterIn Jugend, sofern sie nicht bereits von der jeweiligen Abteilungsversammlung gewählt wordensind, und der Schatzmeister.Der Ehrenrat wird von der Hauptversammlung gewählt. Der Ehrenrat besteht aus dem Vorsitzenden und zweiBeiräten. Der Ehrenrat kann ohne Stimmrecht an allen Vorstandssitzungen der Vereiningung teilnehmen.
- Der Vorstand und der Ehrenrat werden für 2 Jahre gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstandgewählt ist. Wiederwahlen sind zulässig. Die Hauptversammlung kann den Beginn der zweijährigen Amtsdauer dereinzelnen Vorstandsmitglieder zeitlich versetzen, um die Kontinuität des Vorstandes insgesamt zu wahren.
- Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand gem. § 26 BGB berechtigt, ein neues Mitglied bis zurnächsten Wahl in der entsprechenden Abteilung zu berufen.
16 - Abteilungen
- Für die in der Vereinigung betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfalle durch Be-schluss des Vorstandes gegründet. Die Gründung ist durch die Mitgliederversammlung zu bestätigen.
- Die Abteilungen werden durch den/die AbteilungsleiterIn geleitet.
- Die Abteilungen können einen Abteilungsvorstand wählen, der sich aus den gewählten Mitgliedern der jeweiligenAbteilung zusammensetzt. In diesem Fall ist von der jeweiligen Abteilung eine Abteilungsordnung zu erstellen.
- Der Abteilungsvorstand ist gegenüber der Klassenvereinigung verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zurBerichterstattung verpflichtet.
- Die Abteilungsversammlungen sind entsprechend der Mitgliederversammlung (§11) einzuberufen.
- Alles weitere regelt die jeweilige Abteilungsordnung. Sie ist jedoch nicht Bestandteil dieser Satzung.
17 - Ausschüsse
Der Vorstand kann zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben Ausschüsse einrichten, die ihn bei der Erfüllung seiner Auf-gaben unterstützen und beraten. Bei Einrichtung eines Schlichtungsausschusses muss dieser paritätisch mit Mitgliedernaus allen Abteilungen be setzt sein.
18 - Kassenprüfung
Die ordnungsgemäe Kassenführung der Vereinigung wird regelmäig durch zwei von der Mitgliederversammlung ge-wählte KassenprüferInnen geprüft. Diese erstatten der Mitgliederversammlung einen schriftlichen Prüfungsbericht.
19 – Auflösung und Verschmelzung
- Die DWSV kann nur durch Beschluss einer eigens dazu einberufenen Mitgliederversammlung mit 2/3-Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder aufgelöst oder mit einer anderen Vereinigung oder einem anderenVerband verschmolzen werden. Die Versammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens 25 % aller Mitgliederanwesend sind. Sollte diese Anzahl nicht erreicht werden können, ist innerhalb von 4 Wochen eine neue Ver-sammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussf ähig ist.
- Stimmenübertragungen bei einer Beschlussfassung über die Auflösung oder Verschmelzung sind nicht zulässig.
- Bei Auflösung der Vereinigung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Vereinigung aneine Körperschaft des öffentlichen Rechts, oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwe n-dung für die Förderung des Segelsurfsports. Beschlüsse über die künftige Verwendung dürfen erst nach Einwilli-gung des Finanzamtes ausgeführt werden.
20 - Inkrafttreten
Die Satzung tritt in dieser Form ab 15. 06. 2003 in Kraft.
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