Jugendordnung der DWSV
Präambel:
Die Funktionsbezeichnungen dieser Jugendordnung werden in weiblicher oder männlicher Form geführt.
§ 1 Jugendabteilung
1. die jugendlichen Mitglieder der DWSV bilden die Jugendabteilung . Für die Jugendabteilung gilt die Satzung der DWSV, besonders der § 15
2. Bis zum Ablauf eines Jahres, in dem das 19. Lebensjahr vollendet wird, ist ein Mitglied der DWSV Jugendlicher.
3. der Abteilungsleiter der Jugendabteilung muss von der Jugend gewählt werden und in dem Vorstand der DWSV Sitz und Stimme haben.
§ 2 Mitgliedschaft
Mitglieder der Jugendabteilung sind die jugendlichen Mitglieder der DWSV.
§ 3 Zweck und Aufgaben
Die Jugendabteilung führt und verwaltet sich im Rahmen der bestehenden Jugendordnung und der Satzung des DWSV selbst. Sie entscheidet unter Berücksichtigung der Satzung der DWSV über die ihr zur Verfügung stehenden Mittel .
Aufgaben der Jugendabteilung sind:
1. Förderung des allgemeinen Segel- und Segelsurfsports als Teil der Jugendarbeit.
2. Pflege der sportlichen Betätigung zur körperlichen Leistungsfähigkeit, Gesundheit und Lebensfreude.
3. Pflege der internationalen Verständigung.
4. Klassenvertretung des Jugendboards des DSV und Klassenvertretung des internationalen Jugendboards der ISAF
§ 4 Organe
Organe der Jugendabteilung sind
• Die Jugendversammlung der DWSV
• Der Abteilungsleiter
§ 5 Jugendversammlung
1. die Jugendabteilung Sitzung des DWSV ist zuständig für Beschlüsse zur:
• Änderung der Jugendordnung
• Wahl des Abteilungsleiters für die Dauer von zwei Jahren
• Wahl des Stellvertreters des Abteilungsleiters für die Dauer von zwei Jahren
• Entlastung des Abteilungsleiters
• Beschlussfassung über vorliegende Anträge
2. die Jugendabteilung Sitzung der DWSV besteht aus dem Abteilungsvorsitzenden und den jugendlichen Mitgliedern der DWSV
3. Die ordentliche Jugendversammlung Sitzung der DWSV findet jährlich statt .
4. die Jugendversammlung der DWSV wird vom Abteilungsleiter, im Falle seiner Verhinderung, von seinem Stellvertreter oder einem zu wählenden Versammlungsleiter geleitet. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt, zum Protokollführer kann auch ein Nichtmitglied bestimmt werden.
5. die Jugendversammlung der DWSV wird vom Abteilungsleiter, im Falle seiner Verhinderung, durch seinen Stellvertreter mit einer Frist von vier Wochen, unter Angabe von Zeit und Ort der Versammlung sowie der vorläufigen Tagesordnung schriftlich einberufen. Die Tagesordnung ist mindestens 14 Tage vorher schriftlich bekannt zu geben. Für die Wahrung der Frist ist das Datum der Aufgabe zum Versand maßgebend.
6. Anträge können von den Mitgliedern der Jugendabteilung und dem Abteilungsleiter sowie dem übrigen DWSV Vorstand gestellt werden. Anträge sind dem Abteilungsleiter der Jungendabteilung bis spätestens zwei Wochen vor der Jugendversammlung der DWSV schriftlich einzureichen.
7. Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten auf die Tagesordnung gesetzt werden sollen. Die Tagesordnung ist bis zu Beginn der Mitgliederversammlung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst nach Ablauf der Frist oder in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
8. Beschlüsse zur Änderung der Jugendordnung erfordern eine 2/3 Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen. Im übrigen genügt die einfache Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen zählen bei der Mehrheitsbildung nicht mit.
9. die Jugendversammlung der DWSV ist bei ordnungsgemäßer Einberufung in jedem Fall beschlussfähig.
10. Über die Beschlüsse er Jugendversammlung der DWSV ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 7 Abteilungsleiter
1. Als Mitglied des Vorstandes der DWSV leitet der Vorsitzende der Jugendabteilung die allgemeine Jugendarbeit der Jugendabteilung und bedient sich dazu der Geschäftsstelle der DWSV.
2. Der Vorsitzende der Jugendabteilung ist in seiner Tätigkeit dem Vorstand des DWSV verantwortlich.
§ 8 Inkrafttreten
Diese Jugendordnung tritt nach Verabschiedung durch die Jugendversammlung der DWSV und Bestätigung durch den Vorstand der DWSV am 09.04.2005 in Kraft.